Satzung

Satzung

Verein für den ausgefallenen Klang e.V.
(Kurzform: "ausKlang e.V.")

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Verein für den ausgefallenen Klang e.V.".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Bertholdstr. 1B, 14513 Teltow, BR Deutschland.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Volksbildung. Aufgabe des Vereins ist es, insbesondere im Bereich Neuer und improvisierter Musik, Kenntnisse zu vermitteln und den Austausch und die Interaktion mit anderen Kunstsparten zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Die Veranstaltung von Lehrgängen, Workshops, Vorträgen und Diskussionen
    • Die Veranstaltung von Konzerten
    • Die Publikation von Medien zu Neuer Musik oder Freier Improvisation

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist befugt, die Mitgliedschaft aus oben genannten Gründen mit sofortiger Wirkung für ruhend zu erklären, bis die Mitgliederversammlung über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Es werden weder Mitgliedsbeiträge noch Aufnahmegebühren erhoben.
  8. Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden Claudius von Wrochem und der Zweiten Vorsitzenden Dr. Simone Heilgendorff. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Weitere Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden; diese sind nur zusammen mit einem der Vorsitzenden vertretungsbefugt. Der Vorstand des Vereins kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter/in ist der Erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung die Zweite Vorsitzende. Sollte der/die Schriftführer/in nicht anwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn es ist eine andere Mehrheit in der Satzung oder in der Geschäftsordnung festgelegt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/in und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
  7. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.